Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer & IVK

Seit 1. Dezember 2019 erfolgt ein Datenaustausch zwischen dem Sozialministeriumservice, den Versicherungsunternehmen (berechtigt als Kfz-Haftpflichtversicherung), den Zulassungsstellen, der ASFINAG, sowie der Gemeinschaftseinrichtung der KFZ-Versicherer. Daher ist es seit 1. Dezember 2019 nicht mehr notwendig an die Versicherung das KR21 Formular oder eine Kopie des Behinderten- oder Parkausweises zu überlassen.

Die Versicherung wird bzw. wurde über die Schnittstelle der Gemeinschaftseinrichtung der Kfz-Versicherer über die berechtigten Befreiungen informiert. Das Zusammenspiel der oben angeführten Teilnehmer ermöglicht den Versicherern die Prüfung vorzunehmen. Nach Abgleich der Daten kann es bei einigen Versicherungsnehmern zu Korrekturen kommen. Beispiel: Kunden mit „Mehrfachbefreiung“ – bei zwei unterschiedlichen Versicherungsunternehmen befreit; Befreiung nicht mehr gültig. Die Versicherung wird in den kommenden Tagen alle notwendigen Änderungen vornehmen.

Ansuchen auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer können Kunden seit 1.Dezember 2019 in jeder Zulassungsstelle im eigenen Zulassungsbezirk stellen. Voraussetzung: Kenntnis beim Bundessozialamt Service bzw. der Antrag beim Sozialministeriumservice ist schon bearbeitet!

Da auch die ASFINAG am System teilnimmt und eine Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes durchgeführt wurde, erhalten bestimmte Personengruppen in Zukunft automatisch eine digitale Jahresvignette. Daher müssen jene Personen keinen Antrag mehr beim Sozialministeriumservice stellen (Prüfung mittels Kennzeichen unter: https://evidenz.asfinag.at möglich).